Im Juli 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft getreten.
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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – häufig auch als Barrierefreiheitsgesetz bezeichnet – ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Es verpflichtet viele digitale Angebote in Deutschland dazu, für alle Menschen uneingeschränkt nutzbar zu sein. Das Gesetz setzt den European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht um und orientiert sich an den internationalen WCAG-Richtlinien (meist Zielniveau WCAG 2.1 bzw. 2.2 AA). Diese Richtlinien wurden vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt und definieren Standards für barrierefreie Websites und digitale Anwendungen.
Für Steuerberater bedeutet das: Digitale Mandantenportale, Websites oder Online-Terminbuchungen müssen – sofern sie sich an Verbraucher richten – barrierefrei gestaltet sein.
Link zum BFSG
Ob Ihre Kanzlei-Website barrierefrei sein muss, hängt von der Art Ihres Online-Angebots und Ihrer Zielgruppe ab. Ziel ist es, digitale Angebote so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Einschränkungen – etwa Seh-, Hör- oder motorischen Beeinträchtigungen – ohne Hürden nutzbar sind.
Auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, ist Barrierefreiheit aus Sicht der Benutzerfreundlichkeit und Suchmaschinenoptimierung ein klarer Vorteil. Eine barrierearme Website verbessert die Zugänglichkeit, Lesbarkeit und Bedienbarkeit – und sorgt so für eine bessere Nutzererfahrung bei allen Mandanten.
Barrierefreies Webdesign bedeutet, dass eine Website so gestaltet ist, dass sie von allen Menschen – unabhängig von körperlichen oder technischen Einschränkungen – problemlos genutzt werden kann. Ziel ist es, digitale Informationen und Funktionen für alle Nutzergruppen zugänglich zu machen.
Grundlage sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt wurden. Sie definieren internationale Standards für barrierefreie Websites und Apps. Das in Deutschland geltende Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verweist auf diese Richtlinien – meist mit dem Zielniveau WCAG 2.1 oder 2.2 AA.
Für Steuerberater bedeutet barrierefreies Webdesign, dass sowohl die Kanzlei-Website als auch mögliche Online-Dienste wie Terminbuchungen, Mandantenportale oder digitale Formulare so entwickelt werden sollten, dass sie ohne Barrieren zugänglich sind. Damit erfüllen Sie nicht nur die Vorgaben des BFSG, sondern verbessern auch die Nutzererfahrung und Reichweite Ihrer Kanzlei.
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